Ab dem 1. Oktober 2022 ändert sich das Verfahren für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen in der Russischen Föderation erbracht werden

19.07.2022

Mit föderalem Gesetz Nr. 323-FZ vom 14. Juli 2022 wurden wichtige Änderungen in Bezug auf das Verfahren zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen, die von ausländischen Organisationen erbracht werden, eingeführt.

Seit 2019 waren ausländische Organisationen bei der Erbringung von elektronischen B2B-Dienstleistungen für russische Unternehmen und Einzelunternehmer verpflichtet, sich im Rahmen eines speziellen vereinfachten Verfahrens bei den russischen Steuerbehörden zu registrieren und die Mehrwertsteuer auf solche Transaktionen selbst zu entrichten.

Durch Gesetz Nr. 323-FZ ändert sich dieses Verfahren ab 1. Oktober 2022. Es gilt das alte Verfahren, dass vor 2019 Anwendung fand: Nach dem neuen Wortlaut von Artikel 174.2 des russischen Steuergesetzbuches ist die Mehrwertsteuer auf elektronische B2B-Dienstleistungen wiederum von den russischen Leistungsempfängern, die als Steueragenten handeln, zu entrichten. Die Abführung der Mehrwertsteuer durch eine ausländische Organisation ist nur noch bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen an russische Privatpersonen (B2C) vorgeschrieben.

Entsprechende Änderungen wurden an den Bedingungen für den Vorsteuerabzug bei elektronischen Dienstleistungen vorgenommen. Während bisher ein vereinfachtes Verfahren galt, bei dem für den Vorsteuerabzug nur eine Rechnung/Vereinbarung (mit Angabe der russischen Steuernummer des ausländischen Unternehmens) und ein Einzahlungsbeleg zur Bestätigung der Zahlung für die elektronischen Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmens mit einem zugewiesenen Mehrwertsteuerbetrag erforderlich waren, gilt ab dem 1. Oktober 2022 das allgemeine Verfahren des Vorsteuerabzugs unter Verwendung einer MwSt.-Rechnung. Gleichzeitig sind die Steueragenten gemäß den Änderungen verpflichtet, innerhalb von fünf Kalendertagen nach dem Monat, der auf das Quartal folgt, in dem die Zahlung für die vom ausländischen Unternehmen erbrachten elektronischen Dienstleistungen eingegangen ist, eine MwSt-Rechnung auszustellen.

Wir weisen auch darauf hin, dass das Gesetz Nr. 323-FZ den Artikel 83 des Steuergesetzbuches nicht ändert, der ausländische Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen erbringen, verpflichtet, sich in der Russischen Föderation steuerlich registrieren zu lassen, sowie den Artikel 174.2 Absatz 8, der ausländische Unternehmen zur regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.

Falls Sie ein ausländisches Unternehmen sind, das elektronische B2B-Dienstleistungen in Russland erbringt, oder – im Gegenteil – ein russischer Käufer solcher Dienstleistungen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihren Vertragspartnern in Verbindung zu setzen, um den Ansatz für die Zahlung der Mehrwertsteuer ab Q4/2022 zu ändern. KBK Accounts ist bereit, Sie bei der Steuerregistrierung in Russland sowie bei der Erstellung der regelmäßigen Mehrwertsteuererklärungen zu unterstützen.

Quelle: Föderales Gesetz Nr. 323-FZ vom 14. Juli 2022

http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202207140129