Ab dem 1. Januar 2024 gelten durch Einführung des Föderalstandards für die Buchführung in der RF (FS) 14/2022 „Immaterielle Vermögensgegenstande“ (IVG) neue Regeln für die Bilanzierung von IVG. Die derzeit geltende russische Rechnungslegungsverordnung „Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenstände“ („PBU 14/2007“) wird mit der Einführung der neuen Vorschriften ihre Gültigkeit.

Im Vergleich zur PBU 14/2007 bringen die neuen Regeln des FS 14/2022 einige wesentliche Änderungen mit sich:

  • Lizenzen für bestimmte Tätigkeiten und nicht-exklusive Rechte werden nun als IVG klassifiziert. Individualisierungsmittel (Logos, Warenzeichen) werden gemäß FS 14/2022 nicht zu den IVG gezählt, wenn sie von einem Unternehmen unabhängig geschaffen werden.
  • Die Wertgrenze von IVG wird von Unternehmen selbst festgelegt (nur für Buchhaltungszwecke).
  • Abschreibungen sind ab dem Datum der Aufnahme der IVG in die Buchhaltung zulässig, usw.

Für den Übergang zu FS 14/2022 gibt es zwei Möglichkeiten: retrospektiv und alternativ:

  • Bei der retrospektiven Methode werden die Vergleichszahlen der Jahresabschlüsse früherer Jahre neu berechnet, als ob die Regeln von FS 14/2022 schon immer angewandt worden wären. Diese Methode spiegelt die Informationen über die Posten des internen Rechnungswesens am genauesten und zuverlässigsten wider;
  • Im Falle des alternativen Ansatzes werden die Zahlen der Vorjahre nicht neu berechnet (es werden nur die Zahlen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem FS 14/2022 angewendet wird, neu berechnet).

Ein Unternehmen hat das Recht, die Methode der Umstellung auf FS 14/2022 nach den Grundsätzen der Wesentlichkeit und der Rationalität der Rechnungslegung zu wählen.

Unternehmen, die das Recht haben, vereinfachte Rechnungslegungsmethoden anzuwenden, wenden die neuen Regeln nur auf neu erworbene IVG an und passen frühere Zahlen überhaupt nicht an (so genannte „prospektive“ Methode). Sie können sich auch dafür entscheiden, bestimmte Bestimmungen des FS 14/2022 nicht anzuwenden (Absatz 3 des FS 14/2022).

Gleichzeitig müssen ab dem 1. Januar 2024 die mit dem Erlass des russischen Finanzministeriums Nr. 87н vom 30. Mai 2022 im FS 26/2020 „Kapitalinvestitionen“ eingeführten Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalinvestitionen in IVG angewendet werden.

Für den Übergang zu den neuen Buchhaltungsregeln für IVG ist es notwendig, Änderungen in der Buchhaltungspolitik für Buchhaltungs- und Steuerbuchhaltungszwecke für 2024 vorzunehmen, nämlich:

  • die Methode des Übergangs zu FS 14/2022 (retrospektiv, alternativ oder, für einzelne Unternehmen, prospektiv) anzugeben;
  • die Methode des Übergangs zu FS 26/2020 (rückwirkend, alternativ oder prospektiv) anzugeben;
  • Festlegung der Wertgrenze von IVG;
  • das Bilanzierungsverfahren für geringwertige IVG festzulegen;
  • eine Klassifizierung vorzunehmen und dabei die Arten und Gruppen von IVG anzugeben, die für die Wahl der Bewertungsmethode und der Abschreibungsmethode erforderlich sind;
  • die Bewertungsmethode für IVG zu wählen: zu historischen Anschaffungskosten oder zu neu bewerteten Anschaffungskosten (letzteres gilt nur für IVG, für die es einen aktiven Markt gibt)
  • Bestimmungen zur Abschreibung von IVG vorzuschreiben, usw.

KBK Accounting ist gerne bereit, Sie mit unserer Expertise bei der Ausarbeitung einer neuen Buchhaltungspolitik, bei der Rechnungslegung für den Übergang zu FS 14/2022 sowie bei anderen Fragen zu unterstützen.