Das „Arbeitsbuch“ gehört schon seit Sowjetzeiten zu den wichtigsten Dokumenten des Personalwe-sens in Russland. Es enthält u.a. Angaben über die Arbeitstätigkeit und die Arbeitsdauer des Arbeitnehmers, und auch Vermerke über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Es dient bei Renteneintritt als Grundlage für die Berechnung der Rente. Arbeitgeber sind verpflichtet Arbeitsbücher für alle Mitarbeiter zu führen, die länger als fünf Tage bei ihm beschäftigt waren. Das Arbeitsbuch ist während der Beschäftigungsdauer beim Arbeitgeber aufzubewahren. Bei Kündigung ist es dem Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag auszuhändigen.

Am 16. Dezember 2019 hat der russische Präsident nunmehr zwei Gesetze unterzeichnet, die einen Übergang zu elektronischen Arbeitsbüchern vorsehen und die „Papierarbeitsbücher“ abschaffen.

Die wesentlichste Änderung sieht das neue Gesetz Nr. 439-FZ vor: Ab 1. Januar 2020 ist für die Führung und Aufbewahrung aller wesentlichen Information über die Arbeitstätigkeit von Arbeitnehmern die elektronische Form vorgesehen. Dies regelt der neu eingeführte Artikel 66.1 des Arbeitsgesetzbuches.

Alle Arbeitgeber haben ihre Mitarbeiter bis spätestens 30. Juni 2020 über diese Rechtsänderungen zu informieren. Für bestehende Arbeitsverhältnisse gilt: Bis zum 31. Dezember 2020 haben alle Mitarbei-ter zu entscheiden, ob ihr Arbeitsbuch in Papierform weitergeführt werden soll oder nicht.

Wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nicht bis zum 31. Dezember 2020 über ihre Wahl informieren, wird das Arbeitsbuch in Papierform weitergeführt. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann dieser aber jederzeit die elektronische Form wählen. Das Original des Arbeitsbuchs ist dann dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Für alle Arbeitnehmer, die ab 2021 erstmalig angestellt werden, also zuvor in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen, wird das Papierarbeitsbuch komplett abgeschafft und ausschließlich in elektronischer Form geführt werden.

Bei Einstellung haben neue Mitarbeiter ihre Papierarbeitsbücher nur vorzulegen, wenn diese auch geführt werden. Ansonsten ist ein Auszug aus dem elektronischen Arbeitsbuch vorzulegen. Der Auszug kann sowohl beim letzten Arbeitgeber als auch beim russischen Rentenfonds beschafft oder online auf dem Portal für staatliche Dienstleistungen („Gosuslugi“ https://www.gosuslugi.ru/) bestellt werden.

Alle Informationen über die Arbeitstätigkeit von Arbeitnehmern sind vom russischen Rentenfond zu verwalten. Zur Erfassung der Informationen über die Arbeitstätigkeit der Mitarbeiter und für deren Übergabe an den Rentenfonds führt das auch am 16. Dezember 2019 von dem russischen Präsidenten unterzeichnete Gesetz Nr. 436-FZ einen neuen Pflichtbericht – SZV-TD – ein.

Ab 1. Januar 2020 ist der SZV-TD-Bericht beim Rentenfonds monatlich spätestens am 15. Kalendertag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats vorzulegen. Sollten keine im SZV-TD-Bericht zu wider-spiegelnden Veränderungen im Berichtsmonat vorliegen, so ist es nicht erforderlich, diesen Bericht vorzulegen. Sollte es keine Veränderungen im Laufe des Jahres 2020 geben, so ist der erste Bericht bezogen auf den 1. Januar 2020 spätestens am 15. Februar 2021 vorzulegen.

Ab 1. Januar 2021 ist der SZV-TD-Vordruck spätestens an dem auf den Arbeitsanstellungs- oder Entlassungstag folgenden Arbeitstag vorzulegen.

Bei einer Personalstärke von mehr als 25 Personen darf der SZV-TD-Bericht nur in elektronischer Form eingereicht werden.
Am 3. Dezember wurde in erster Lesung auch der Gesetzesentwurf Nr. 748758-7 angenommen, der das Ordnungswidrigkeitsgesetz ändert. Der Gesetzesentwurf ist noch nicht endgültig angenommen, wir gehen aber davon aus, dass für die mit Nichteinhaltung der Fristen zur Vorlage der Angaben oder mit deren Nichtvorlage verbundenen Verletzungen der Artikel 5.27 des Ordnungswidrigkeitengesetzes anwendbar ist, der für juristische Personen Bußgelder von RUB 30.000 bis RUB 50.000 wegen Ver-stoßes gegen arbeitsrechtliche Normen vorsieht.

Empfehlung von KBK Accounting:

Es wird empfohlen, alle Schritte im Rahmen des Übergangs zu den elektronischen Arbeitsbüchern im Voraus zu analysieren, und zwar u.a.:

– einzuführende Änderungen und neue Pflichten der Arbeitgeber;
– Notwendigkeit der Einführung bzw. Änderung interner Betriebsordnungen und -vereinbarungen, um diese in Übereinstimmung mit der neuen Gesetzgebung zu bringen und die Nutzung elektronischer Arbeitsbücher vorzusehen;
– technische Möglichkeiten zur Abgabe von SZV-TD-Berichten in elektronischer Form zu über-prüfen;
– alle Arbeitnehmer über die arbeitsrechtlichen Änderungen bis spätestens 30. Juni 2020 schriftlich zu benachrichtigen.

Wir können Sie bei der Einführung elektronischer Arbeitsbücher einschließlich der Vorbereitung aller erforderlichen internen Dokumente gerne unterstützen.

/ 19. Dezember 2019